Von A wie Altbau bis Z wie Zinshaus: Glossar für Immobilienkäufer und -verkäufer

Betriebskosten

Inhaltsverzeichnis

Betriebskosten sind die regelmäßig anfallenden laufenden Kosten für die Bewirtschaftung einer Immobilie. Sie entstehen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, des Grundstücks und der damit verbundenen Einrichtungen. Typische Betriebskosten sind beispielsweise Grundsteuer, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Versicherungen, Straßenreinigung oder Hausmeisterdienste. Sie unterscheiden sich von Instandhaltungskosten, da sie nicht der Werterhaltung, sondern dem laufenden Betrieb des Gebäudes dienen. Im Mietverhältnis können die Betriebskosten gemäß Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden und werden dann jährlich in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen.

Was sind Betriebskosten?

Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind Betriebskosten „die Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Es handelt sich also um wiederkehrende Ausgaben, die für den Erhalt des bestimmungsgemäßen Betriebs notwendig sind – unabhängig davon, ob das Gebäude selbst genutzt oder vermietet wird.

Für Mieter bilden die Betriebskosten den größten Teil der sogenannten Nebenkosten, die zusätzlich zur Kaltmiete zu zahlen sind. Für Eigentümer stellen sie einen festen Bestandteil der laufenden Immobilienbewirtschaftung dar.

Gesetzliche Grundlage

Die Betriebskosten sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend geregelt, die die frühere Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) ersetzt hat. Ergänzend dazu ist in § 556 BGB festgelegt, dass Vermieter Betriebskosten nur dann auf den Mieter umlegen dürfen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Die Betriebskostenverordnung listet 17 zulässige Kostenarten auf, die als Betriebskosten gelten und somit auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Arten von Betriebskosten gemäß BetrKV

Die § 2 BetrKV unterscheidet verschiedene Betriebskostenarten, darunter unter anderem:

  1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer.
  2. Wasserversorgungskosten einschließlich Verbrauch, Grundgebühren, Wartung der Wasserzähler.
  3. Entwässerungskosten für Abwasser und Niederschlagswasser.
  4. Heizkosten und Warmwasserkosten (nach Heizkostenverordnung).
  5. Kosten des Betriebs von Aufzügen.
  6. Straßenreinigung und Müllbeseitigung.
  7. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung.
  8. Gartenpflege.
  9. Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Flächen (z. B. Treppenhaus, Keller, Außenanlagen).
  10. Schornsteinreinigung.
  11. Gebäudeversicherungen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- oder Haftpflichtversicherung).
  12. Hausmeisterkosten.
  13. Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage oder des Breitbandanschlusses.
  14. Sonstige Betriebskosten, sofern sie regelmäßig anfallen und im Mietvertrag eindeutig benannt sind (z. B. Wartung von Rauchmeldern, Wartung von Brandschutzeinrichtungen).

Alle anderen Ausgaben – etwa für Reparaturen, Modernisierungen oder Verwaltung – gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Betriebskosten vs. Nebenkosten

Der Begriff Nebenkosten wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym mit Betriebskosten verwendet, ist rechtlich jedoch weiter gefasst. Nebenkosten umfassen alle Kosten, die zusätzlich zur Kaltmiete anfallen können – also auch Heizkosten, Warmwasser und gegebenenfalls weitere Auslagen wie Verwaltungskosten oder Rücklagen.
Betriebskosten hingegen sind gesetzlich klar definiert und betreffen ausschließlich die laufenden, umlagefähigen Bewirtschaftungskosten.

In der Nebenkostenabrechnung werden daher die Betriebskosten detailliert aufgelistet und anteilig auf die Mieter umgelegt.

Umlage von Betriebskosten auf den Mieter

Damit ein Vermieter Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf, muss dies vertraglich vereinbart sein. Ohne entsprechende Klausel bleibt der Vermieter selbst zahlungspflichtig. Übliche Vereinbarungen sind:

  • Betriebskostenvorauszahlung: Der Mieter zahlt monatliche Abschläge, die einmal jährlich abgerechnet werden.
  • Pauschale: Ein fester Betrag deckt alle Betriebskosten ab, eine Nachzahlung oder Rückerstattung entfällt.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel einmal jährlich. Nach Erhalt der Abrechnung hat der Mieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB das Recht, Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten zu erheben.

Nicht umlagefähige Kosten

Nicht alle Ausgaben rund um eine Immobilie zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten. Zu den nicht umlagefähigen Kosten gehören insbesondere:

  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (z. B. Reparaturen, Austausch defekter Anlagen),
  • Verwaltungskosten (z. B. Hausverwaltung, Buchhaltung),
  • Bankgebühren oder Kontoführungskosten,
  • Rücklagen für künftige Sanierungen oder Modernisierungen.

Diese Kosten bleiben beim Eigentümer und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Aufstellung der angefallenen Kosten, die der Vermieter dem Mieter vorlegen muss. Sie enthält:

  • die Gesamtkosten pro Kostenart,
  • den Verteilerschlüssel (z. B. nach Wohnfläche, Verbrauch oder Personenzahl),
  • den Anteil des Mieters,
  • und die bereits geleisteten Vorauszahlungen.

Ergibt sich eine Differenz, kann es zu einer Nachzahlung oder Erstattung kommen. Der Vermieter hat ein Jahr Zeit, die Abrechnung zu erstellen; danach kann er keine Nachforderungen mehr stellen.

Bedeutung der Betriebskosten für Eigentümer

Auch für Eigentümer – etwa in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – sind die Betriebskosten von zentraler Bedeutung. Sie fließen in die Hausgeldabrechnung ein und dienen der Deckung der laufenden Bewirtschaftungsausgaben des Gemeinschaftseigentums (z. B. Versicherungen, Reinigung, Wartung der Aufzüge).
Ein Teil dieser Kosten kann bei Vermietung der Wohnung wiederum über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

Steuerliche Aspekte

Betriebskosten können unter bestimmten Umständen steuerlich relevant sein:

  • Bei vermieteten Immobilien gelten sie als Werbungskosten und mindern die steuerpflichtigen Mieteinnahmen.
  • Mieter können bestimmte Kosten – etwa für Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Hausmeister, Gartenpflege) – in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 35a EStG).

Eine korrekte Betriebskostenabrechnung ist daher nicht nur rechtlich, sondern auch steuerlich von Bedeutung.

Fazit: Betriebskosten – das Fundament der laufenden Immobilienbewirtschaftung

Betriebskosten sind ein unvermeidbarer Bestandteil jeder Immobilie. Sie sichern den laufenden Betrieb, die Nutzung und den Werterhalt eines Gebäudes. Für Mieter sind sie ein fester Bestandteil der Warmmiete, für Eigentümer Teil der Immobilienbewirtschaftung. Eine klare vertragliche Regelung und transparente Abrechnung sorgen für Rechtssicherheit und vermeiden Streitigkeiten. Wer seine Betriebskosten regelmäßig überprüft und optimiert, kann langfristig erhebliche Einsparungen erzielen – ohne die Qualität der Immobilie zu beeinträchtigen.

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