Von A wie Altbau bis Z wie Zinshaus: Glossar für Immobilienkäufer und -verkäufer

Bruchteilsgemeinschaft

Inhaltsverzeichnis

Eine Bruchteilsgemeinschaft bezeichnet das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer Personen an einer Sache, wobei jeder Beteiligte einen ideellen Anteil (Bruchteil) am Gesamtobjekt hält. Im Immobilienrecht bedeutet das: Mehrere Personen sind gemeinsam Eigentümer einer Immobilie, ohne dass eine gesonderte Gesellschaft entsteht. Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen, solange die gemeinschaftliche Nutzung der Sache nicht beeinträchtigt wird. Die rechtliche Grundlage bildet §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was ist eine Bruchteilsgemeinschaft?

Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen Eigentum nach Bruchteilen an derselben Sache erwerben oder durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder gemeinsames Handeln Miteigentum begründen. Dabei gehört jedem Beteiligten nicht ein bestimmter Teil der Sache selbst, sondern ein anteiliger Mitbesitz an der gesamten Sache.

Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Erbengemeinschaft besitzt die Bruchteilsgemeinschaft kein eigenes Gesellschaftsvermögen. Das bedeutet: Jeder Miteigentümer ist unmittelbar Eigentümer seines Bruchteils, und die Gemeinschaft dient lediglich der Verwaltung und Nutzung des gemeinsamen Eigentums.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Bruchteilsgemeinschaft finden sich in den §§ 741 bis 758 BGB. Dort heißt es in § 741 BGB:

„Steht eine Sache mehreren gemeinschaftlich zu, ohne dass sie eine Gesellschaft bilden, so sind die Vorschriften der Gemeinschaft anwendbar (Bruchteilsgemeinschaft).“

Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten der Miteigentümer, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Möglichkeiten zur Aufhebung der Gemeinschaft.

Typische Entstehungsgründe einer Bruchteilsgemeinschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann auf unterschiedliche Weise entstehen, zum Beispiel:

  • Kauf einer Immobilie durch mehrere Personen (z. B. Partner, Freunde oder Geschäftspartner).
  • Erbschaft, wenn ein Nachlassgegenstand (z. B. Haus oder Grundstück) nicht in eine Erbengemeinschaft, sondern direkt in Miteigentum übergeht.
  • Schenkung oder gemeinsamer Erwerb von Vermögenswerten.
  • Auflösung einer Gesellschaft oder gemeinsamer Besitz nach Scheidung oder Trennung.

Merkmale der Bruchteilsgemeinschaft

Die Bruchteilsgemeinschaft zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Jeder Miteigentümer hält einen ideellen Anteil (z. B. 1/2, 1/3, 1/4) am Gesamtobjekt.
  • Die Anteile können unterschiedlich groß sein und sind in der Regel im Grundbuch eingetragen.
  • Über den eigenen Anteil darf jeder Eigentümer selbstständig verfügen (z. B. verkaufen, vererben, belasten), jedoch nicht über die Sache als Ganzes.
  • Entscheidungen über die Nutzung oder Verwaltung des Gemeinschaftseigentums bedürfen der gemeinsamen Abstimmung aller Miteigentümer (§ 744 BGB).
  • Erträge und Lasten (z. B. Mieteinnahmen, Betriebskosten, Grundsteuer) werden im Verhältnis der Anteile verteilt.

Beispiel einer Bruchteilsgemeinschaft

Zwei Geschwister, Anna und Markus, kaufen gemeinsam ein Mehrfamilienhaus.
Anna ist zu 2/3, Markus zu 1/3 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Das Haus wird vollständig vermietet, und die Mieteinnahmen sowie laufenden Kosten werden entsprechend der Anteile verteilt.
Anna kann ihren 2/3-Anteil jederzeit verkaufen, ohne dass Markus zustimmen muss – allerdings bleibt die Immobilie als Ganzes im Miteigentum.

Unterschied zur Erbengemeinschaft

Die Bruchteilsgemeinschaft wird häufig mit der Erbengemeinschaft verwechselt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Eigentumsform:

  • In der Erbengemeinschaft gehört der Nachlass den Erben zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum). Kein Erbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, solange die Gemeinschaft besteht.
  • In der Bruchteilsgemeinschaft hingegen ist jeder Eigentümer unmittelbar an der Sache beteiligt und kann über seinen Anteil verfügen.

Mit anderen Worten: Während die Erbengemeinschaft eine Art Zwangsgemeinschaft darstellt, ist die Bruchteilsgemeinschaft eine freiwillige Form des Miteigentums.

Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftseigentums

Die Nutzung und Verwaltung der Immobilie müssen gemeinsam entschieden werden. Dabei gilt:

  • Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (z. B. Reparaturen, Wartung, Versicherungen) können mit Mehrheitsbeschluss getroffen werden (§ 745 BGB).
  • Außerordentliche Maßnahmen (z. B. Verkauf, Abriss, grundlegende Umbauten) erfordern die Zustimmung aller Miteigentümer.

Kommt es zu Streitigkeiten über die Verwaltung, kann jeder Eigentümer eine gerichtliche Regelung beantragen. Die Aufhebung der Gemeinschaft ist jederzeit durch § 749 BGB möglich – etwa durch Verkauf der Immobilie und Teilung des Erlöses.

Verfügung über den Miteigentumsanteil

Jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft darf seinen Anteil verkaufen, verschenken oder vererben, ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer. Allerdings hat der Erwerber keine größere Befugnis als der bisherige Anteilseigner – er tritt lediglich in dessen Rechte und Pflichten ein.
Will ein Eigentümer seinen Anteil verkaufen, kann es sinnvoll sein, den Miteigentümern ein Vorkaufsrecht einzuräumen, um Konflikte mit Dritten zu vermeiden.

Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft

Nach § 749 BGB kann jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit verlangen, sofern kein gegenteiliger Vertrag besteht. Die Auflösung erfolgt in der Regel durch:

  • Verkauf der Immobilie und Teilung des Verkaufserlöses (Teilungsversteigerung),
  • oder Übernahme der Immobilie durch einen Miteigentümer mit Ausgleichszahlung an die übrigen Beteiligten.

Kommt keine Einigung zustande, kann eine Teilungsversteigerung gemäß Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) beantragt werden. Dies ist jedoch oft die letzte Option, da dabei meist ein geringerer Erlös erzielt wird.

Vorteile und Nachteile einer Bruchteilsgemeinschaft

Vorteile:

  • Flexibler Erwerb einer Immobilie durch mehrere Personen.
  • Freie Verfügung über den eigenen Anteil.
  • Transparente Aufteilung von Erträgen und Kosten.

Nachteile:

  • Abstimmungsbedarf bei gemeinsamer Nutzung oder Verwaltung.
  • Konfliktpotenzial bei unterschiedlichen Interessen der Eigentümer.
  • Risiko einer Teilungsversteigerung bei Uneinigkeit.

Beispiel aus der Praxis

Ein Paar kauft gemeinsam ein Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage – jeder zu 50 %. Beide profitieren anteilig von den Mieteinnahmen, tragen aber auch die Betriebskosten gemeinsam. Nach einer Trennung möchte einer der beiden seinen Anteil verkaufen. Der andere kann entweder den Anteil übernehmen oder dem Verkauf an Dritte zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, kann das Haus im Rahmen einer Teilungsversteigerung verkauft werden.

Fazit: Bruchteilsgemeinschaft – flexibles, aber konfliktanfälliges Miteigentum

Die Bruchteilsgemeinschaft bietet eine flexible Form des gemeinschaftlichen Eigentums, die besonders bei Immobilien beliebt ist. Sie ermöglicht mehreren Personen, gemeinsam zu investieren und von Mieterträgen oder Wertsteigerungen zu profitieren. Gleichzeitig erfordert sie klare Absprachen, da alle wichtigen Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden müssen.
Wer eine Bruchteilsgemeinschaft gründet oder erbt, sollte daher vertragliche Regelungen zur Verwaltung, Kostenteilung und möglichen Auflösung treffen – um langfristig eine faire und konfliktfreie Nutzung der Immobilie sicherzustellen.

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