Von A wie Altbau bis Z wie Zinshaus: Glossar für Immobilienkäufer und -verkäufer

Schenkungssteuer

Inhaltsverzeichnis

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn Sie etwas Wertvolles wie eine Immobilie geschenkt bekommen – zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück. Je nach Verwandtschaftsgrad und Wert der Schenkung muss dafür eine Steuer ans Finanzamt gezahlt werden.

TL;DR – Kurz erklärt

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die Sie zahlen müssen, wenn Sie z. B. ein Haus geschenkt bekommen. Wie viel Sie zahlen, hängt davon ab, von wem Sie es bekommen und wie viel es wert ist. Enge Verwandte zahlen weniger oder manchmal gar nichts.

Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist eine steuerliche Abgabe an den Staat, wenn jemand etwas von hohem Wert verschenkt, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Im Immobilienbereich betrifft das vor allem:

  • Häuser
  • Eigentumswohnungen
  • Grundstücke

Das kann z. B. der Fall sein, wenn Eltern ihren Kindern eine Immobilie übertragen, ohne dass diese etwas dafür zahlen. In Baden-Württemberg – etwa in Stuttgart, Baden-Baden, Heidelberg oder dem Bodenseeraum – wird diese Steuer häufig dann relevant, wenn innerhalb der Familie Vermögen frühzeitig übergeben wird.

Schenkung oder Erbschaft?

Rein steuerlich betrachtet sind sich Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sehr ähnlich. Der große Unterschied:

  • Schenkung = während der Schenkende noch lebt
  • Erbe = nach dem Tod des Eigentümers

Beide Steuerarten nutzen die gleichen Steuerklassen und Freibeträge – und in beiden Fällen kann es schnell um viele tausend Euro gehen, wenn Immobilien verschenkt oder vererbt werden.

Wer zahlt die Schenkungssteuer?

Grundsätzlich zahlt der Beschenkte die Steuer. Also die Person, die die Immobilie erhält – nicht derjenige, der sie verschenkt.

Beispiel:

  • Mutter schenkt Tochter eine Eigentumswohnung in Stuttgart im Wert von 500.000 €
  • Die Tochter muss – je nach Freibetrag – eventuell Schenkungssteuer zahlen
  • Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert der Immobilie

Freibeträge – wie viel darf ich steuerfrei geschenkt bekommen?

Die gute Nachricht: Nicht alles wird besteuert. Der Staat gewährt je nach Verwandtschaft großzügige Freibeträge:

VerwandtschaftsgradFreibetrag
Ehepartner / eingetragene Partner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkel (wenn Kind verstorben)400.000 €
Enkel (wenn Kind lebt)200.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €
Alle anderen20.000 €

 

Beispiel: Immobilie geschenkt bekommen

Fall A – Steuerfrei:

  • Vater schenkt Sohn ein Haus in Baden-Baden, Wert: 350.000 €
  • Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 €
    → Keine Schenkungssteuer fällt an

Fall B – Steuerpflichtig:

  • Tante schenkt Nichte eine Wohnung in Heidelberg, Wert: 250.000 €
  • Freibetrag: nur 20.000 €
    → 230.000 € werden versteuert
    → je nach Steuersatz: mehrere tausend Euro Schenkungssteuer

Steuersätze nach Steuerklasse

Wenn der Wert der Schenkung den Freibetrag übersteigt, wird der überschreitende Teil besteuert:

SteuerklasseVerwandtschaftSteuersatz (je nach Wert)
IEhepartner, Kinder, Enkel7–30 %
IIGeschwister, Nichten, Neffen15–43 %
IIIAlle anderen (Freunde etc.)30–50 %

 

Immobilienmakler-Tipp aus der Praxis

Wenn Sie eine Immobilie verschenken möchten – z. B. im Rahmen der Nachlassplanung oder aus Altersgründen – lohnt es sich, professionellen Rat einzuholen.

Baden-Württemberg Sotheby’s International Realty begleitet solche Übergaben mit einem Netzwerk aus Steuerberatern, Notaren und Rechtsanwälten im Großraum Baden-Württemberg. So stellen Sie sicher, dass:

  • keine unnötige Steuerlast entsteht
  • alle vertraglichen Details sauber geregelt sind
  • die Immobilie zum fairen Marktwert bewertet wird

Bewertung der Immobilie bei Schenkung

Das Finanzamt muss wissen, wie viel die Immobilie wert ist. Dafür gibt es zwei Wege:

  1. Schätzung durch das Finanzamt (oft pauschal oder nach Bodenrichtwert)
  2. Sachverständigengutachten, das von einem Immobilienexperten erstellt wird

Vorteil: Ein realistisches, nachvollziehbares Gutachten kann helfen, die Steuerlast zu senken.

Immobilienmakler aus Baden-Baden wie Baden-Württemberg Sotheby’s International Realty bieten in Kooperation mit Gutachtern marktgerechte Wertermittlungen an.

Strategien zur Steuervermeidung

Wer geschickt plant, kann durch clevere Gestaltung Steuern sparen:

Nutzung der Freibeträge alle 10 Jahre

Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Beispiel:

  • Vater überträgt heute 400.000 € an den Sohn
  • In 10 Jahren kann er weitere 400.000 € steuerfrei schenken

Teilübertragungen statt Gesamtschenkung

Man kann Immobilien auch anteilig übertragen – z. B. 50 % heute, 50 % später. Dadurch wird die Steuerlast verteilt.

Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehalten

Wenn die Eltern sich z. B. ein Wohnrecht im Haus sichern, senkt das den Wert der Schenkung – und damit die Steuerlast.

Vorsicht bei Schenkung mit Auflagen

Oft ist die Schenkung mit Bedingungen verbunden – z. B.:

  • Rückforderung, falls der Beschenkte sich nicht kümmert
  • Lebenslanges Wohnrecht für den Schenker
  • Verpflichtung, das Objekt nicht zu verkaufen

Diese Auflagen müssen notariell festgehalten werden – sonst sind sie rechtlich nicht bindend.

Fazit: Schenkung gut, aber mit Strategie

Eine Immobilie zu verschenken – etwa ein Haus in Stuttgart oder eine Wohnung in Freiburg – kann sinnvoll sein, um Werte frühzeitig weiterzugeben. Doch die Schenkungssteuer ist dabei ein zentrales Thema. Mit den richtigen Partnern an Ihrer Seite – wie Baden-Württemberg Sotheby’s International Realty – gelingt die Schenkung nicht nur steuerlich optimiert, sondern auch menschlich fair und rechtlich sicher.

Tipp: Planen Sie eine Schenkung oder möchten Sie den Wert einer Immobilie in Baden-Württemberg bewerten lassen? Unser Team unterstützt Sie diskret, kompetent und individuell – ob in Stuttgart, Konstanz, Tübingen, Baden-Baden oder darüber hinaus.

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